- Nachweis der Fortbildungsstunden gemäß § 15 FAO und Weiterbildungsverpflichtung durch § 15a MaBV n § 15b Weiterbildung (1)
- Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO und § 15b MaBV -
- Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO als Immobilienmakler als auch nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO als Wohnimmobilienverwalter besitzen, müssen sich für beide Tätigkeiten jeweils im Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterbilden
Anke Steininger
Geschäftsinhaber1) 16 Unterrichtseinheiten entsprechen 12 Zeitstunden à 60 Minuten